Schwarzangeln ist eine Straftat und kein Kavaliersdelikt

Mitteilung im Amtsblatt –

Am Sonntag, dem 28.06.2014 gegen 16.oo Uhr wurde ein junger Mann um die 30 dabei beobachtet, wie er an der Prüm, oberhalb der Wanderbrücke in Höhe Ortseingang Holsthum aus Richtung Prümzurlay, im Schutze eines Hopfenfeldes angelte. Auf Nachfrage eines vorbeikommenden Mitglieds des Angelvereins Holsthum konnte der sichtlich überraschte Mann
weder einen Angelerlaubnisschein, noch einen Fischereischein vorweisen. Der Mann wurde aufgefordert das Angeln sofort einzustellen und sich vom Gewässer zu entfernen. Eine Plastiktüte, in der sich zahlreiche untermaßige bereits getötete Forellen befanden, wurde sichergestellt. Von einer Strafanzeige wurde zunächst abgesehen.
Im Zusammenhang mit diesem Vorfall wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim Versuch oder der Tat unberechtigt an einem Gewässer zu fischen um Fischwilderei nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Dabei spielt es keine Rolle ob lediglich eine Angel ins Wasser gehalten wird oder Fische gefangen und entnommen werden. Bereits das bloße Hinhalten einer Angel führt zur Vollendung der Tat. Der vorliegende Tatbestand der Fischwilderei,
dem sich dieser Mann schuldig gemacht hat, wiegt dadurch besonders schwer, dass er bewusst junge Besatzforellen gefangen und getötet hat, die gesetzlich geregelten Schonmaßen unterliegen.
Zukünftig wird jeder bekanntgewordene Fall gemäß § 294 StGB strafrechtlich angezeigt und
verfolgt. Sofern der Fischwilderer gestellt werden kann wird mitgeführtes Angelgerät nach § 295
StGB eingezogen.

Gez. Guido Spanier
Vorsitzender Angelverein Holsthum e. V.

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